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Ausländerbehörde Saarbrücken

Die Ausländerbehörde Saarbrücken übernimmt nur einen Teil der Aufgaben, die das Bundesamt für Flüchtlinge und Migration übernehmen muss. Dies liegt an der aktuellen Gesetzgebung und der Zuständigkeit, wenn es um die Asylbewerber geht.

Daher kann es durchaus vorkommen, dass nicht das Amt in Saarbrücken, sondern in Lebach zuständig ist.

Ausländerbehörde Saarbrücken: Lage

Im nördlichen Stadtbereich von Saarbrücken befindet sich die Ausländerbehörde. Die Erreichbarkeit kann sowohl mit dem eigenen PKW, wie auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Das Bundesamt befindet sich in der Nähe der B268.

Anzahl der Beschäftigten

Die Anzahl der Mitarbeiter in der Ausländerbehörde unterliegt immer wieder leichten Schwankungen. Die Mitarbeiter befassen sich mit unterschiedlichen Themenbereichen und bearbeiten dementsprechend ein festes Thema, mit dem sie sich auskennen und immer weiter geschult werden.

Die Mitarbeiter arbeiten in 33 Büroräumen. Jedem Raum ist ein festes Thema zugewiesen. Bei sehr umfangreichen Themen, wie dem Visum, wird die Zuständigkeit ebenfalls nach Buchstaben aufgeteilt.

Um mit dem passenden Angestellten das Gespräch zu suchen, einen Termin zu vereinbaren oder ähnliches, sind die Durchwahlen auf der Homepage zu finden. Die Mitarbeiter nehmen nur dann Termine wahr, wenn diese im Vorfeld vereinbart wurden. Spontane Termine werden nicht wahrgenommen, wenn diese nicht vorab telefonisch abgesprochen wurden.

Ablauf bei der Beantragung eines Visums

Das Visum dient der Einreise nach Deutschland und muss spätestens nach Eintritt in das Land beantragt werden. Nicht alle Nationalität benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Auf der Homepage des auswärtigen Amtes werden die Staaten aufgelistet, die eine Genehmigung benötigen. Es handelt es sich dabei um alle Bewohner die in Staaten außerhalb der EU ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Weitere Unterschiede betreffen den Zeitraum des Aufenthalts, wie auch deren Häufigkeit. Bei einem Besuch von maximal 90 Tagen, der in einer Zeit von 180 Tagen stattfindet, ist kein Visum zu beantragen. Dies bezieht sich ausschließlich auf längere Aufenthalte. Für die Antragsstellung gibt es klare Richtlinien.

  • Antragsstellung am Wohnort des Antragsstellers vorzunehmen
  • Antragsstellung muss persönlich erfolgen
  • Unterlagen vollständig einreichen
  • Rechtzeitig über die Dauer und benötigten Unterlagen informieren, die von Land zu Land unterschiedlich sind
  • Reiseunterlagen dürfen nicht kurz vor Ablauf sein
  • Formulare befinden sich auf der Homepage zum Download und sind im Original einzureichen.

Die Erteilung eines Visums ist von mehreren Voraussetzungen abhängig. Bei der Überprüfung müssen alle Punkte positiv festgestellt werden. Sollte es zu einer Ablehnung kommen, kann kein Widerspruch eingelegt werden.

Die Entscheidungen der Behörde sind bindend, können jedoch über den Rechtsweg angefochten werden. Bei jeder Ablehnung werden die Gründe für diese Entscheidung an die Betreffenden mitgeteilt.

  • Nachvollziehbar erläutern, warum ein Reisezweck in Deutschland besteht
  • Lebenshaltungskosten und alle Ausgaben müssen aus eigenem Vermögen finanziert werden
  • Bereitschaft über rechtzeitige Ausreise vor Ablauf des Visums
  • Krankenversicherung mit Mindestsumme von 30000 Euro, gültig für den gesamten Schengenraum

Der Nachweis der Finanzierung sollte in erster Linie durch die eigenen Mitteln, wie zum Beispiel Kontoauszüge oder ähnlichem erfolgen. Ist der Nachweis nicht möglich, kann diese jedoch durch eine Verpflichtungserklärung einer dritten Person ersetzt werden.

Dies ähnelt einer Bürgschaft. Die Erklärung des Dritten muss an der zuständigen Ausländerbehörde an dessen Wohnort vorgenommen werden. Besteht der Verdacht, dass durch die Einreise, die Sicherheit gefährdet sein könnte, kann der Antrag auf ein Visum angelehnt werden.

Zuständigkeit der Ausländerbehörden

Im Saarland befinden sich zwei Ausländerbehörden, die eine unterschiedliche Aufgabenteilung und somit Zuständigkeit aufweisen. Um das Amt in Saarbrücken zu entlasten, werden alle Menschen, die ein Asylverfahren beantragen oder noch nicht vollständig entschieden ist, an die weitere Stelle in Lebach verwiesen. Erst bei einem genehmigten Asylverfahren und die Aufnahme in Deutschland ändert sich die Zuständigkeit.

Bei allen weiteren Anliegen, wie dem Visum, Grenzgänger und Verpflichtungserklärungen und ähnlichem ist generell die Ausländerbehörde in Saarbrücken zuständig.

Adresse und Telefonnummer

Bei laufendem Asylverfahren oder Neubeantragung eines Asylantrags:

Landesverwaltungsamt
Zentrale Ausländerbehörde
Oderring 23
66822 Lebach

Bei allen anderen Anliegen, die in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration fallen, ist das Amt in Saarbrücken zuständig.

LandesverwaltungsamtZentrale AusländerbehördeLebacher Straße 6a66113 Saarbrücken

Um die Zuständigkeit zu klären oder bei einer telefonischen Auskunft kann das Amt unter 0681/501 -00 telefonisch erreicht werden. Alternativ kann eine E-Mail geschrieben werden. Diese ist an die Adresse za*@la**.de zu richten. Die Durchwahl des entsprechenden Mitarbeiters kann auf der zentralen Nummer erfragt oder im Internet nachgesehen werden.

Öffnungszeiten der Ausländerbehörde Saarbrücken

Das Amt in Saarbrücken hat wöchentlich feste Öffnungszeiten:

  • Montag: 8 – 12 Uhr 13 – 15:30 Uhr
  • Dienstag: 8 – 12 Uhr 13 – 15:30 Uhr
  • Mittwoch: 8 – 12 Uhr
  • Donnerstag: 8 – 12 Uhr 13 – 15:30 Uhr
  • Freitag: 8 – 12 Uhr

An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist die Ausländerbehörde in Saarbrücken grundsätzlich geschlossen. Die Ausländerbehörde in Lebach hat die gleichen Öffnungszeiten, Ruhezeiten und Pausen, wie die Hauptstelle in Saarbrücken. Die telefonische Erreichbarkeit bezieht sich ebenfalls auf die Öffnungszeiten und beginnt Montag bis Freitag um 8 Uhr.