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Das Revisionsverfahren ist häufig zum Scheitern verurteilt – Ein kompetenter Anwalt kann helfen
Heute befassen wir uns mit den Risiken, denen Angeklagte ausgesetzt sind, die vor einem Landgericht angeklagt sind und nur die Möglichkeit haben, Berufung einzulegen. Unser besonderes Interesse gilt Fällen, in denen das Wort einer Person gegen das einer anderen Person steht. Strafrechtliche Berufungen sind eine Herausforderung, da die Berufungsgerichte strenge Anforderungen an Verfahrensbeschwerden stellen. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Berufung unzulässig wird und der gesamte Prozess beendet ist. Wenn man in Saarbrücken lebt, braucht man in diesem Fall einen.
Revision vor allem bei schwerwiegenden Straftaten
Die Einlegung von Rechtsmitteln und das Rechtsmittelsystem in Strafverfahren sind von entscheidender Bedeutung. Diese hohen Anforderungen stellen jedoch für Angeklagte schwerer Straftaten ein Risiko dar. Leichte bis mittelschwere Straftaten werden in der Regel vor dem Amtsgericht verhandelt. Schwere Straftaten wie Tötungsdelikte und andere Gewaltverbrechen werden dagegen in erster Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt. Auch Sexualdelikte, die mit hohen Strafen bedroht sind, werden häufig vor dem Bezirksgericht verhandelt.
Sexualdelikte unterscheiden sich von Tötungs- oder Gewaltdelikten hinsichtlich der Beweislage. Bei letzteren gibt es in der Regel objektive Beweise in Form einer verletzten oder toten Person. Bei Sexualdelikten hingegen ist die Beweislage oft auf eine einzige Aussage beschränkt, was die Beurteilung erschwert. Wenn der Angeklagte leugnet oder schweigt, muss sich das Gericht auf die Aussage des Belastungszeugen oder des Angeklagten stützen.
Bei der Revision geht es nicht um Tatsachen
Das Risiko für den Angeklagten besteht darin, dass er, wenn er vom Amtsgericht wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, nur die Möglichkeit hat, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Diese Berufung ist die einzige Möglichkeit, die Rechtsfolgen aufzuschieben. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren gibt es jedoch keine zweite Chance, neue Beweise vorzulegen.
Eine Revision im Strafrecht ermöglicht es dem Angeklagten, gegen Urteile der Amtsgerichte Berufung einzulegen und somit eine zweite Chance zu erhalten, seinen Fall zu verhandeln, wobei er bei einer erneut unzufriedenstellenden Entscheidung erneut Berufung einlegen kann, um eine vollständige Beweisaufnahme und ein faires Ergebnis zu gewährleisten; wird der Fall jedoch vor dem Bezirksgericht verhandelt, hat der Angeklagte nur eine Gelegenheit, seine Beweise und Zeugen vorzulegen, und falls er mit dem Urteil nicht einverstanden ist, bleibt ihm lediglich die Möglichkeit, Berufung einzulegen, wobei das Berufungsverfahren in Strafsachen im Wesentlichen ein formelles Verfahren darstellt.
Beim Landgericht ist kein Wortprotokoll vorgesehen
Zu beachten ist, dass im Gegensatz zu den Vernehmungen vor dem Amtsgericht während des Verfahrens kein genaues Protokoll geführt wird. Dies bedeutet, dass die Auslegung der Aussagen des Belastungszeugen allein dem Amtsgericht überlassen bleibt. Selbst wenn die Polizei bereits Aussagen protokolliert hat, die der Aussage des Zeugen widersprechen, kann der Zeuge nicht in Frage gestellt werden. Verteidiger berichten häufig, dass sie sich bei der Verlesung des Urteils verwirrt und frustriert fühlen, da entscheidende Aspekte der Aussage der Staatsanwaltschaft entweder ignoriert oder unhinterfragt akzeptiert werden.
Wenn jemand der Vergewaltigung einer anderen Person, insbesondere einer Frau, beschuldigt wird und keine weiteren Beweise vorliegen, liegt sein Schicksal in den Händen des Gerichts. Ohne einen fähigen Verteidiger, der die Schwachstellen in der Aussage des Anklägers aufdeckt, und ohne eine kompetente Strafkammer, die mögliche Ungereimtheiten bewertet, kann der Angeklagte alles verlieren. Es ist wichtig klarzustellen, dass Vergewaltigungen vorkommen, aber leider auch falsche Anschuldigungen.
Erfolgsquote bei Revisionen ist extrem niedrig
Wenn ein Angeklagter mit falschen Anschuldigungen konfrontiert wird und das Gericht dem Zeugen der Staatsanwaltschaft folgt, sind die Erfolgsaussichten des Angeklagten in einem strafrechtlichen Berufungsverfahren gering, wenn sein Verteidiger nicht aktiv an der Verhandlung vor dem Amtsgericht teilgenommen hat. Nach Angaben von Berufungsverfahrensexperten kommt es nur in 3 % der Fälle zu einer Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils im Berufungsverfahren. Angeklagte sollten sich daher nicht ausschließlich auf die Berufung verlassen, sondern von Anfang an Wert auf eine gute Verteidigung legen.
Die Erfolgsquote aller Berufungen, nicht nur bei Sexualdelikten, wird an der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ gemessen. In dieser Situation sind die Anforderungen des Gerichts an die Beweiswürdigung höher, dennoch bleiben Berufungen oft erfolglos. Dies kann daran liegen, dass manche Verteidiger die Berufung nicht ernst nehmen oder ihnen die Zeit und das Fachwissen fehlen, um die Berufung angemessen zu begründen. Dies führt zu der gefährlichen Situation, dass sich die Angeklagten zu sehr auf die Kompetenz der Anwälte verlassen. Wenn diese nicht über das erforderliche Fachwissen verfügen, kann sich der Angeklagte in einer zweiten Tatsacheninstanz nicht auf einen höheren Wissensstand stützen.